AGB

ÖSTERREICH

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ARBEITSAUFTRÄGE DER BAU POWER GROUP AG, NACHBAUERSTRASSE 6, 6845 HOHENEMS

1. ALLGEMEINES

Der Abschluss von Werkverträgen erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung der Bau Power Baugeräte GmbH – nachstehend Auftragnehmer genannt. Die jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen ist unter www.fae-ag.com abrufbar. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Bei einer auf elektronischem Wege bestellten Ware wird der Zugang der Bestellung des Auftraggebers unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Der Abschluss des Vertrages erfolgt in jedem Fall erst durch schriftliche Annahmebestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Erbringen einer Leistung auf Grund des Auftrages. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von [zwei] Wochen anzunehmen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Nach Auftragsannahme hervorkommende, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachteilig betreffende Umstände berechtigen uns, Vorauszahlung zu begehren oder auch vom Vertrag zurückzutreten.

3. MONTEUR

Die Auswahl des Monteurs ist dem Auftragnehmer vorbehalten. Für den Fall, daß Hilfskräfte oder sonstige Hilfsmittel benötigt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Monteur ist verpflichtet, nach beendeter Arbeit und während aufrechter Arbeit an jedem Wochenende, dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten die Arbeitsleistung zur Prüfung vorzulegen. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit der eingetragenen Stunden als verbindlich für die Berechnung zu bestätigen. Unterbleibt die Unterschrift, gleichgültig aus welchem Grunde, so werden Beanstandungen nur anerkannt, wenn sie vom Auftraggeber sofort [innerhalb von [drei] Werktagen] nach Abreise des Monteurs schriftlich geltend gemacht werden.

4. WARTEZEITEN UND REISEN

Wartezeiten und Reisen, die durch vorzeitigen Abruf des Monteurs oder durch eine vom Auftragnehmer nicht verschuldete Unterbrechung der Arbeiten oder Reisen entstehen bzw. sich als notwendig erweisen, werden wie normale Arbeitsstunden bzw. Reisen berechnet. Können die vorzunehmenden Arbeiten von dem entsandten Monteur nicht ausgeführt werden, weil dazu Spezialwerkzeuge und Ersatzteile erforderlich sind und weil dieser Umstand dem Auftragnehmer nicht bekannt war, so werden die frustrierten Aufwendungen, die durch die vergebliche Reise entstanden sind, zu den normalen Sätzen des Auftragnehmers verrechnet. Das gleiche gilt auch für alle sonstigen Gründe, die den Reparaturauftrag unmöglich machen [und nicht in der Sphäre des Auftragnehmers gelegen sind].

5. BERECHNUNG DER MONTEUR-EINSÄTZE

Berechnet werden: Arbeitsstunden für Arbeitsvorbereitung, Arbeits-, Warte- und Reisezeiten, Kosten für Fahrt und Übernachtungen, Auslösungen, Überstundenzuschläge. Für die Berechnung der Reisekosten ist der Standort des Monteurs maßgebend.

6. ERSATZTEILE

Ersatzteile werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Soweit der Ersatzteilumfang nicht ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmt wird, liegt es im Ermessen des Auftragnehmers bzw. seines Monteurs, die notwendigen Teile zu ersetzen und auszuwechseln. Der Auftragnehmer übernimmt für den Verbleib ausgebauter Teile keine Haftung, insbesondere ist er nicht zur Entsorgung dieser Teile verpflichtet. Umstände, die die Lieferung von Ersatzteilen unmöglich machen und alle Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen und dergleichen, auch in der Person des Lieferanten des Auftragnehmers, entbinden für die Dauer der Behinderung oder der Nachwirkung von der Lieferungspflicht. Diese Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer auch ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

7. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

Der Versand aller Erzeugnisse erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Die Wahl der Versandart obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich dieser Wahl zu.

8. ZAHLUNG

Alle Monteur- und Reparaturrechnungen (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug in der in der Rechnung angegebenen Währung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei dem Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 14 % p.a. berechnet; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel durch den Auftragnehmer erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers (z.B. Einziehungs-, Diskont und Wechselspesen). Zahlungen des Auftraggebers werden – unabhängig von der jeweiligen Zahlungswidmung des Auftraggebers – zuerst auf Nebengebühren und dann auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Auftraggebers angerechnet. Ist der Auftraggeber mit irgendeiner Zahlung im Verzuge oder hat er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Zahlungen an Vertreter des Auftragnehmers dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht erfolgen. Eingeräumte Rabatte und Boni stehen unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und sonstigen Kosten vor.

10. GEWÄHRLEISTUNG BEI REPARATURARBEITEN

Der Auftragnehmer haftet unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ausschließlich für eine sachgemäße Montage oder Instandsetzung im Rahmen des erteilten Auftrages. Der Auftragnehmer ist unter Ausschluss sämtlicher anderer Gewährleistungs-, sämtlicher Schadensersatz- und sonstiger Haftungsansprüche ausschließlich verpflichtet, Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Für Schäden und Verluste an den ihm zur Instandsetzung übergebenen Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als sie durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz insbesondere von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, erhöhten Personalkosten, Produktionsausfällen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Bei neueingebauten Teilen, die der Auftragnehmer von Unterlieferanten bezieht, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers ausschließlich auf jene Gewährleistungsansprüche, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Unterlieferanten zustehen. Mängel der Reparatur müssen innerhalb von [zwei Wochen] nach Lieferdatum oder Übergabe unter genauer Bezeichnung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden; andernfalls ist die Geltendmachung von diesbezüglichen Gewährleistungs- -, Schadensersatz- oder sonstigen Haftungsansprüchen ausgeschlossen. Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit einer Sendung oder mangelhafter Verpackung können nur unverzüglich nach Empfang der Gegenstände geltend gemacht werden, widrigenfalls der Auftraggeber alle seine Ansprüche dahingehend verwirkt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erlischt die Gewährleistungspflicht, wenn der Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels kostenfrei zugestellt wird. Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn der Mangel oder die betroffenen Teile inzwischen vom Auftraggeber oder von fremder Seite verändert oder instandgesetzt worden sind. Die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten betragen jeweils drei Monate. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Schadenersatzansprüche aus Beratungen und Verhandlungen sind ausgeschlossen.

11. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Auftragnehmers oder am Sitz der Zweigniederlassung, die die Lieferung ausgeführt hat Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz der Hauptverwaltung bzw. am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Auftraggebers zu klagen. Arbeitsaufträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluß der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens und unter Ausschluß der Verweisungsnormen des IPRG und des EVÜ. Stand 02 / 2015